Satzung
des Vereins der Unternehmerfrauen im Handwerk e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Unternehmerfrauen im Handwerk“ nach erfolgter Eintragung in die Vereinsregister, mit dem Zusatz „e.V.“.
Sitz des Vereins ist Neu-Ulm.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein Unternehmerfrauen im Handwerk e.V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Unternehmerfrauen im Handwerk zum Zwecke der betriebswirtschaftlichen und persönlichen Weiterbildung. Dazu finden in regelmäßigen Abständen Vortragsveranstaltungen mit kompetenten Referenten statt. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Frau werden, die dem Handwerk verbunden ist. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch schriftliche Austrittserklärung bis zum Ende des Geschäftsjahres,
2. Durch Streichung der Mitgliedschaft bei einjährigem Beitragsrückstand,
3. Durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Schädigung der Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4. Durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
5. Durch Ablehnung.
§ 4 Beiträge – Geschäftsjahr
Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Beitrag. Es ist im I. Quartal des Jahres fällig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlungen,
2. Der Vorstand, der aus Vorsitzender und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern besteht.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins. Einmal im Jahr findet eine Hauptversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Tagesordnungspunkten beim Vorstand beantragt oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dieses verlangt.
Die Einberufung der Versammlung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende oder die Stellvertreterin mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich an die Vorsitzende zu richten.
Die Hauptversammlung beschließt über:
1. Den Jahresbericht,
2. Den Rechenschaftsbericht der Kassenführerin,
3. Die Entlastung des Vorstands,
4. Die Neuwahl des Vorstands und der Kassenprüferin,
5. Die Höhe des Jahresbeitrags.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss von 2 Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Die Niederschriften können von jedem Mitglied eingesehen werden. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht geladen wurden. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Der Vorsitzenden,
2. Der Stellvertreterin,
3. Der Schatzmeisterin,
4. Der Schriftführerin,
5. Der Pressesprecherin,
6. Der Beisitzerin,
7. Der Beisitzerin.
Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Jeweils zwei der gewählten Vorstandsmitglieder (der Vorsitzenden, der Stellvertreterin und der Schatzmeisterin) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, sowie die Aufstellung eines Jahresprogrammes.
§ 8 Kassenprüfung
Es werden 2 Kassenprüferinnen für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüferinnen sind verpflichtet, mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung die Kassengeschäfte zu überprüfen und von dem Ergebnis der Hauptversammlung zu berichten.
§ 9 Änderung der Satzung
Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur Versammlung bekanntgegeben werden. Sie kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden; hierzu müssen 3/4 der erschienenen Mitglieder zustimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an karitative Einrichtungen.
§ 11 Allgemeines
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Verstand berechtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Weißenhorn, den 6. Mai 1993
Aktuelles
15. Mai - 19.30 Uhr
Digitale Betriebsprüfung und elektronische Bilanz (ab 2012 Pflicht)
Referendar: Dr. Kappler, Steuerberater


